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Die Satzung der Interessengemeinschaft City Barmen e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft City-Barmen", nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".

Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal eingetragen werden.

§ 2

Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.

Das Geschäftsjahr läuft jeweils bewußt vom 1. Oktober bis zum 30. Sep-tember des folgenden Jahres.

§ 3

Zweck des Vereins ist ...

a) die Belebung des Barmer Einzelhandels durch eine gemeinsame Interessenvertretung, die sich für ihre Mitglieder und die Barmer City in wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht einsetzt,

b) die politisch und konfessionell unabhängige Vertretung des Wupper-taler Einzelhandels, insbesondere der Barmer Einzelhändler und der Barmer City,

c) die Pflege des gesellschaftlichen Lebens innerhalb der Gemeinschaft zum Zwecke der Geschlossenheit und Beständigkeit.

§ 4

Mitglied des Vereins kann jedes Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft, jede Einzelfirma oder jeder Freiberufler aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und muß spätestens bis zum 30. Juni dem Verein zugegangen sein.

Über den Ausschluß eines Mitgliedes beschließt grundsätzlich der Vorstand einstimmig; ist Einstimmigkeit nicht zu erzielen, beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 6

Jedes Mitglied hat einen Monatsbeitrag zu entrichten, der nach Wahl des Mitgliedes z. Zt. EUR 20,-, EUR 40,-, EUR 60,- oder EUR 80,- beträgt, fällig und zahlbar bis zum Dritten eines Monats im voraus. Er kann aber auch innerhalb des ersten Quartals ingesamt als Jahresbeitrag geleistet werden.

Fördernde Mitglieder sind willkommen, unterliegen keiner Beitragspflicht, sind aber auch nicht stimmberechtigt.

§ 7

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Auf Beschluß des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse allgemein oder zeitlich begrenzt zur Erledigung besonderer Aufgaben geschaffen werden.

§ 8

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus zwei Vorsitzenden mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und einem/einer Schatzmeister/in.

Ein/e Vorsitzende/r ist jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied gesamtvertretungsberechtigt.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Jedes Vorstandsmitglied bleibt aber auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis das neue Vorstandsmitglied gewählt ist.

Der Vorstand bestimmt die Geschäftsbereiche der Vorsitzenden und er führt die Geschäfte des Vereins. Er führt insbesondere die Vereinsbeschlüsse aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 9

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt und zwar grundsätzlich am Sitz des Vereines.

Sie beschließen über alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über Satzungsänderungen, Wahl und Entlastung des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers und die Höhe des Beitrages.

Auf Verlangen eines Drittels aller Vereinsmitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Tagungszeit.

Den Vorsitz in der Versammlung führt grundsätzlich eine/r der Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes oder ein/e von der Versammlung zu wählende/r Vorsitzende/r.

Er/Sie hat auch für die ordnungsmäßige Protokollierung der gefaßten Beschlüsse zu sorgen.

§ 10

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefaßt.

Zu einem Satzungsänderungs- oder gar einem Auflösungsbeschluß ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich.

Jedes Mitglied kann sich in der Versammlung durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen.

Die Versammlungsprotokolle sind vom Versammlungsleiter und dem jeweils von der Versammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das dann vorhandene Vermögen an die Stiftung "Behindertes Kind" in Wuppertal-Barmen, soweit die Versammlung nicht ausdrücklich eine andere Verwendung beschließt
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